De Republica Helvetiorum
Josias Simler
Einführung: David Amherdt, avec la collaboration de Daniel Stucki et Mika Sidler (deutsche Übersetzung: Clemens Schlip unter Verwendung originär deutscher Textpartien von Daniel Stucki). Version: 12.12.2023.
Entstehungsdatum: terminus ad quem ist die Veröffentlichung von De Republica im Jahr 1576.
Ausgaben: J. Simler, De Republica Helvetiorum libri duo, Zürich, Froschauer, 1576, hier: p. 1r°-2v°; 67vo-68vo; 121ro-122vo; 209vo-211ro (= *1vo-*3vo); Zürich, Orell, 1734, hier: 1-4;106-109; 193-196; 255-258.
Übersetzungen: J. Simler, Regiment gemeiner loblicher Eydgnoschafft, Zürich, [Froschauer], 1576; J. Simler, La république des Suisses, Genf, A. Chuppin/F. Le Preux, 1577; J. Simler, La confederazione svizzera. De Republica Helvetiorum, hg. von C. Carena/P. Ostinelli, Einf. von G. Broggini, Locarno, Armando Dadò Editore, 1999.
Dem «monarchischen Modell des Fürsten als Inhaber einer unteilbaren und absoluten Macht», das in jener Zeit besonders Jean Bodin in seine Werk Les six livres de la République theoretisch dargelegt und verteidigt worden war (es erschien im selben Jahr wie De Republica), stellte Josias Simler in dem zuletzt genannten Werk (das zudem auch sein letztes bleiben sollte) «ein flammendes Plädoyer für das von seinen Landsleuten gewählte Regierungsmodell» entgegen. Wie man in dem Widmungsbrief und zu Beginn des ersten Buches (Text 1) nachlesen kann, versucht Simler, die Reputation der Eidgenossenschaft zu verteidigen und auf die Kritik zu antworten, die die Verteidiger des monarchischen Modells vorbringen, die die Einheit dieser Eidgenossenschaft bezweifeln, die sich aus Ständen zusammensetzt, die über eigene Institutionen verfügen (die sich mitunter sehr stark voneinander unterscheiden) und zu einer Tagsatzung zusammengeschlossen waren, die (aus Perspektive dieser Kritiker) kaum in der Lage war, eine gemeinsame Politik durchzusetzen.
In dem an die Magistrate und den Rat von St. Gallen adressierten Widmungsbrief stellt Simler die Schweizer Eidgenossenschaft «in die Nachfolge der politischen Ideen von Sparta und Athen und macht aus ihr die Verwirklichung der politischen Ideen von Cicero, Plato und Aristoteles», die auch den Humanisten lieb und teuer waren. Er insistiert auch auf der Tatsache, dass die schweizerische Regierungsform «die auf der Gemeindesouveränität beruht, die Form ist, die Gott am liebsten hat, weil sie dem in der Bibel grundgelegten Prinzip der ecclesia entspricht».
De Republica ist zweigeteilt. Buch I stellt die Geschichte der Orte ihres Bündnisses dar, Buch II präsentiert die politische Struktur und Organisation der Eidgenossenschaft und ihrer Orte.
Das erste Buch beginnt mit einer drei Seite umfassenden Einführung (Text 1), in der Simler seinem Buch als eine Erwiderung auf Anfragen und Kritiken präsentiert, die Ausländer bezüglich der Organisation der Eidgenossenschaft formuliert hatten. Die Hauptfrage ist folgende: Wie ist es möglich, dass eine derart grosse Zahl von Orten, die untereinander ganz verschieden organisiert sind, einen einzigen Staat (civitas) oder reine einzige Republik (respublica) bilden können, und das zudem noch dauerhaft (Simler unterstreicht dabei den ephemeren Charakter früherer Staaten bzw. Republiken, wie bei den Athenern, Achaiern, Israeliten oder jüngst dem Schwäbischen Bund)? Die Hauptkritik resultiert aus dieser Frage; sie besteht darin, eine solche Regierungsunion für unmöglich zu erklären. Simlers Ziel besteht deshalb genau darin, zu beweisen, dass es sich, «da es einen Rat für das Gesamtvolk gibt, weil die Verwaltung der meisten Untertanenländer gemeinsam betrieben wird, weil alle zusammen über Krieg und Frieden entscheiden, weil sie ausserdem nahezu identische Gesetze und Sitten haben und durch immerwährende Bündnisse sehr eng miteinander verbunden sind» sehr wohl um eine Republik handelt, und dass man diese Union als «Staat des Schweizerbündnisses und Republik der Schweizer bezeichnen kann». Ein anderes Ziel ist es, auf die Kritik zu antworten, laut der die Schweizer den Adel hassten, dass sie ihn verjagt oder ausgerottet hätten oder dass sie, selbst wenn sie Gründe gehabt hätten, sich ihm entgegenzustellen, dabei das rechte Mass überschritten hätten.
Simler beschreibt aus einer historischen Perspektive heraus und sehr detailreich den Ursprung der Eidgenossenschaft, die zu seiner Zeit aus dreizehn Orten bestand, und die verschiedenen Beziehungen (Allianzen und Herrschaften) der Orte mit den Regionen der Umgebung. Er erzählt zuerst die Geschichte der dreizehn Orte, dann die der verbünden Länder (der Zugewandten), schliesslich die der Untertanengebiete bzw. gemeinen Herrschaften. Hierauf geht es um die Bündnisse der Schweizer mit dem Herzogtum Mailand, Österreich, Burgund, Savoyen und Frankreich.
Simler geht besonders auf die Gründe ein, die die Orte dazu gebracht hatten, sich miteinander zu verbünden, darunter besonders die Willkür der Fürsten; es sei darum gegangen die Freiheiten zu verteidigen, die der Kaiser den Schweizern im Mittelalter erteilt hatte. Wie Flückiger (2018) erklärt: «Die Berufung auf den Kaiser soll eine starke Rückendeckung für das bieten, was zahlreiche Fürsten im Mittelalter als Rebellion denunzierten, und erhebt die Schweizer Bündnisse zu einem Akt, der den kaiserlichen Willen schützen sollte». Auch wenn die Orte weiterhin dem Heiligen Römischen Reich angehörten (erst 1648 erhielten die Eidgenossen im Westfälischen Frieden ihre «Exemption» vom Reich), wurde die Eidgenossenschaft de facto autonom «nach dem Vertrag von Basel, 1499 unterzeichnet, der die Orte von der Reichssteuer und der Teilnahme an den Reichstagen dispensierte». Simler präsentiert die «Eidgenossenschaft als politische Einheit, die, auch wenn sie noch kein Staat ist, dennoch die Vorteile einer Einheit geniesst, die in den gemeinsamen Werten der Orte begründet ist».
Im zweiten Buch von De Republica stellt Simler die Funktionsweise der Institutionen innerhalb der Orte und die der gemeinsamen Tagsatzung dar. Er beginnt mit der Darstellung der letzteren, wobei er darauf insistiert, dass dank ihr die Eidgenossenschaft ein zusammenhängendes Ganzes (eine respublica) ist, «das nicht auf die Summe seiner Einzelteile reduziert werden dürfe».
Anschliessend beschreibt er die Institutionen der Urkantone, der Landkantone, insbesondere die Landsgemeinde (die Versammlung aller wahlberechtigten Bürger, also eine volldemokratische Institution), und dann die Institutionen der Stadtkantone, in denen die Ausübung der Politik einer wohlhabenden Elite vorbehalten ist. Simler zeigt, dass trotz dieser tiefgreifenden Unterschiede zwischen den Orten (er äussert im Übrigen keine Präzedenz bezüglich der beiden Regierungsformen), diese «alle darin übereinstimmen, dass die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten Räten anvertraut werden muss, die auf ihre eigenen Interessen verzichten, um dem Gemeinwohl zu dienen».
Hierauf stellt Simler die politische Organisation der Zugewandten Orte dar (Abtei St. Gallen, Stadt St. Gallen, Freistaat der Drei Bünde, Wallis, Biel) und dann die der Untertanengebiete (Baden, Thurgau, Sargans, Rheintal, Exkurs über die Verwaltung der Barone von Sax-Hohensax in Graubünden, italienische Vogteien).
Abschliessend will Simler zeigen, «dass die Bestrebungen der Kantone, sich selbst zu regieren, legitim sind und dass ihre Bündnisse nichts Aufrührerisches an sich haben». Für ihn ist die Eidgenossenschaft «ein Gebilde, in dem das Streben nach dem Gemeinwohl das höchste Bestreben aller ist und in dem die Weisheit der Mehrheit und die Achtung der Naturgesetze die Orte vor korrumpierten Formen der Regierung bewahrt. Ein geteiltes politisches Ethos, das auf kollektiven Entscheidungen beruht, und die Verteidigung der Freiheiten schaffen [...] eine gemeinsame, die Kantone umfassende respublica, die in den Tagsatzungen ständig erneuert und in Verträgen verewigt wird».
De Republica hatte einen beträchtlichen Erfolg. Das Werk wurde sofort ins Deutsche übersetzt (1576), dann durch Simon Goulart ins Französische (1577), später ins Niederländische (1613), und mehrfach neu aufgelegt (1734 waren 28 Ausgaben erschienen).
Im ersten Text präsentieren wir die ersten Seiten aus Buch I vorgestellt, auf denen Simler erklärt, was er mit De Republica bezweckt: die Beantwortung der Fragen und die Erwiderung der Kritik von Ausländern am Regierungssystem der Schweizer. Simler referiert die Äusserungen von Leuten, die sich darüber wundern, dass eine so große Anzahl von Völkern oder Orten so schnell wachsen und so lange Zeit in Frieden leben konnte, im Gegensatz zu vielen «Republiken» der Vergangenheit (von den Israeliten bis zum Schwäbischen Bund), und er zeigt, dass trotz der Vielzahl von Orten und der Verschiedenheit ihrer politischen Organisation, die Schweiz, insbesondere dank ihrer Zentralregierung (der Tagsatzung), die vor allem über Krieg und Frieden entscheidet, eine einzige Republik ist, der es trotz der Wechselfälle der Geschichte seit über 200 Jahren immer wieder gelungen ist, ihre Einheit zu bewahren. Schliesslich geht er kurz auf eine Frage ein, die er an anderer Stelle ausführlich behandelt, nämlich die Kritik derjenigen, die behaupten, die Schweizer hätten ihre Unabhängigkeit zu Unrecht und auf grausame Weise auf Kosten des Adels erlangt. Nach dieser theoretischen Passage zählt Simler die verschiedenen Regionen der Schweiz auf und beginnt dann mit der Beschreibung ihrer Geschichte.
Im zweiten Text präsentieren wir den Abschnitt, der sich mit der Geschichte der Stadt und des Standes Freiburg von der Gründung bis zum Beitritt zur Eidgenossenschaft befasst. Simler wählt eine Reihe von Ereignissen aus der Geschichte Freiburgs aus, die er für besonders wichtig erachtet, und fasst die dreihundertjährige Geschichte kurz zusammen. Besonders bemerkenswert ist der antihabsburgische und bernfreundliche Charakter dieser Darstellung. Die Mehrzahl der Freiburger werden als Freunde oder Brüder der Berner dargestellt, die auf Befehl ihrer jeweiligen Herrscher fast gegen ihren Willen gezwungen wurden, gegen die Berner zu kämpfen. So berichtet Simler von einigen Schlachten, die zwischen den beiden Schwesterstädten zur Zeit der Habsburger Herrschaft stattfanden. Ihr Beitritt zur Eidgenossenschaft wird als Befreiung dargestellt, die eine wirklich dauerhafte Versöhnung mit den Bernern ermöglicht. Simler nutzt die Gelegenheit, kurz vor der Erwähnung des Beitritts von Freiburg zur Eidgenossenschaft eine malerische Episode zu erzählen, die die grausame und ungerechte Herrschaft der Habsburger illustriert.
Eine der von Simler gebrauchten Quellen war das in Deutsch verfasste Werk Gemeiner loblicher Eydgnoschafft Stetten, Landen und Völckeren Chronick wirdiger Thaaten beschreybung des Zürchers Johannes Stumpf (1500-1577/78). Jener war ein Mitstreiter Huldrych Zwinglis und begleitete diesen an die Berner Disputation. Ab 1543 war er Pfarrer in Stammheim und wurde 1548 Dekan des Kapitels Stein am Rhein. In diesen Jahren (1547/48) verfasste er obig genanntes Werk: Darin erzählt er die Geschichte der Schweiz von der Antike (Helvetier) bis hin zur Zeit der Reformation. Mit dem Werk wollte er, in Angesicht der zeitgenössischen Uneinigkeit und der daraus resultierenden Gefahr der Schwäche, die Einigkeit und Stärke der einstigen Schweiz aufzeigen. Die anti-habsburgischen Tendenzen des Werkes führten zum Verbot und Haftbefehl gegen den Autor und den Verleger durch Kaiser Karl V. Schliesslich wollte Stumpf auch darlegen, dass die Schweiz nicht eine Folge von Revolutionen sei. Simler hingegen verfasste «[…] einen in straffer Gedankenführung gehaltenen Auszug zu Lehrzwecken […]» und wollte u. a. Verleumdungen, nach welchen der schweizerische Adel ausgerottet sei und Anarchie herrsche, entkräften. Dass sich Simler an obigem Werk orientierte, zeigt sich an einigen Stellen im Freiburgkapitel: So sind einzelne Teilsätze beinahe direkte Übersetzungen oder sehr nah an Stumpf oder weisen eine ähnliche oder gleiche Satzstruktur sowie einzelne direkte Wortübersetzungen auf. Schliesslich ist einerseits erkennbar, dass Simler, unter einigen wenigen Auslassungen, dieselben historische Ereignisse abdeckt wie Stumpf und dass er andererseits den eher nüchternen Erzählstil mehrheitlich übernimmt.
Unser dritter Text ist der Anfang von Buch II. Simler erinnert an den Stoff, der in Buch I behandelt wurde, und erläutert von Buch II: die Darstellung der äusseren Gestalt und inneren Organisation der Eidgenossenschaft. Zuerst wird die zentrale Organisation beschrieben, dann die der einzelnen Orte. Simler erklärt dann, dass die Schweiz keiner der drei traditionellen Staatsformen entspricht, nämlich der Monarchie, der Aristokratie und der Demokratie (deren korrumpierte Entsprechungen die Tyrannei, die Oligarchie und die anarchische Volksherrschaft bilden). Die Republik der Schweizer hat eine aus Aristokratie (insbesondere in Zürich, Bern usw.) und Demokratie (Uri, Schwyz usw.) gemischte Staatsform. Simler erklärt insbesondere, dass selbst Orte, die scheinbar nur vom Adel regiert werden, in Wirklichkeit eine gemischte Staatsform haben, da das Mandat der meisten Herrscher ihnen vom Volk verliehen wird, dessen Abstimmung sie schliesslich unterworfen werden. Simler fügt hinzu, dass die Vorfahren nur durch die Anstrengungen des gesamten Volkes aus der Knechtschaft befreit werden konnten: Es verdient also, dass man seine Leistungen gebührend belohnt!
Im vierten Text wird exemplarisch die politische und gerichtliche Organisation eines Ortes, nämlich Freiburgs, vorgestellt. Auf die Einzelheiten dieser Organisation soll hier nicht eingegangen werden, da sie bereits an anderer Stelle ausreichend beschrieben wurde. Das Besondere an dieser Passage ist, dass sie nicht im Hauptteil der ersten lateinischen Ausgabe (1576) steht, sondern in deren Emendanda und Addenda, mit der folgenden Erklärung von Simler:
Cum respublicas urbium quae tribubus carent describerem, Friburgensis reipublicae descriptionem nondum nactus eram, quam postea amplissimus eius urbis consul ad nos misit, et nos in Germanica editione singula ordine posuimus, hoc etiam loco sequens descriptio inferi potest,
Als ich die Republiken beschrieb, die keine Zünfte haben, war ich noch nicht im Besitz der Darstellung dieser Republik, die mir später der sehr angesehene Schultheiss dieser Stadt geschickt hat; in der deutschen Ausgabe habe ich sie an der richtigen Stelle eingefügt; auch die hier folgende Darstellung kann man dort einfügen.
In der deutschen Ausgabe ist die Passage über Freiburg nicht enthalten, sondern die die ihr zugehörigen verschiedenen Informationen finden sich über das Kapitel über die politische Organisation von Bern, Luzern, Freiburg und Solothurn (Fol. 194ro-209vo) verteilt. In der französischen Übersetzung hingegen befindet sich der Text auf S. 444-449 am Ende des Kapitels über Bern, Luzern, Freiburg und Solothurn (S. 428-449) und in der lateinischen Ausgabe von 1734 auf S. 255-258 (das gesamte Kapitel auf S. 245-258). Diese Passage ist insofern besonders interessant, als Simler sich nicht von verschiedenen Chroniken oder Werken inspirieren liess, sondern die Beschreibung direkt von einem Akteur des politischen Lebens in Freiburg übernommen zu haben scheint, der die dortigen Verhältnisse also genau kannte. Diese Beschreibung scheint jedoch nicht ganz vollständig zu sein, da der Schultheiss zum Beispiel den Rat der Sechzig nicht erwähnt hat.
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Uri, Schwyz, Unterwalden, Luzern, Zürich, Glarus, Zug, Bern, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell.