Paganino Gaudenzi Buch über die Sitten des justinianischen Zeitalters und Abhandlung über das Erbrecht der Frauen
Entstehungszeitraum: vermutlich nicht lange vor der Erstpublikation (1637).
Editionen: Paganini Gaudentii theol(ogi) et i(uris)c(onsulti) liber de Iustinianaei seculi moribus nonnullis cum eiusdem dissertatione de successione foeminarum, Florenz, Amator Massa, 1637; Nachdruck (iuxta editionem Florentinam): Strassburg, Johann Friedrich Spoor, 1654 (=hier verwendete Edition); De Iustinianei seculi moribus nonnullis libri duo Paganini Gaudentii, theologi et iurisconsulti. Accedit de lege, quae feminas a successione repellit, exercitatio, Pieter de Hondt, Den Haag, 1752.
Paganino Gaudenzi, ein Vertreter der Svizzera Italiana
Paganino Gaudenzi aus Poschiavo repräsentiert auf diesem Portal Italienisch-Bünden, also jene vier Talschaften im heutigen Kanton Graubünden (Misox, Calanca, Bergell und Puschlav), in denen die Mehrheit der Bevölkerung Italienisch spricht (aktuell ca. 14'000 Menschen) und die zusammen mit dem Tessin die sogenannte «italienische Schweiz» bilden. Insgesamt war das Italienische im Jahr 2014 für knapp acht Prozent der Schweizer Wohnbevölkerung die Muttersprache. Diese Sprachminderheit der Schweiz klagt ungeachtet des Verfassungsstatus des Italienischen als Landes- und Amtssprache oft über eine gewisse Vernachlässigung gegenüber dem Deutschen und dem Französischen, und das durchaus nicht zu Unrecht. Auf dem kulturellen Gebiet hat die Svizzera Italiana dessen ungeachtet eine beachtliche internationale Ausstrahlungskraft entwickelt: Wir erinnern in der jüngeren Zeit an den Bildhauer Alberto Giacometti (1901-1966) und den zeitgenössischen Architekten Mario Botta (*1943), ganz zu schweigen von den grossen Tessinern früherer Epochen, wie den Barockarchitekten Carlo Maderno (1556-1629) und Francesco Borromini (1599-1667). Paganino Gaudenzi mag weniger bekannt sein als diese Männer, doch verdient er Aufmerksamkeit als einer der unzweifelhaft produktivsten Intellektuellen, die das Gebiet der heutigen Schweiz im 16. und 17. Jahrhundert hervorgebracht hat.
Leben und Werk
Paganino Gaudenzi wurde am 3. Juni 1595 in Poschiavo als Sohn reformierter Eltern in eine wohlhabende Familie hineingeboren. Die Familie Gaudenzi besass indessen auch katholische Mitglieder: Paganinos Vetter Bernardino de Gaudenzi, Sohn des königlich-spanischen Hauptmannes Antonio de Gaudenzi (und damit selbstverständlich Katholik von Geburt an), machte eine beeindruckende klerikale Karriere im Bistum Chur. Das Puschlav, dessen Hauptort Poschiavo bis heute ist, hatte sich 1408 dem Gotteshausbund angeschlossen; Gaudenzi kam also aus dem 1524 gebildeten Freistaat der Drei Bünde (dem Vorläufer des heutigen Graubündens), zu dem sich der Gotteshausbund, der Graue Bund und der Zehngerichtenbund locker zusammengeschlossen hatten. Der Gotteshausbund war mit den sieben alten Orten der Eidgenossenschaft verbündet und hatte Sitz an der Eidgenössischen Tagsatzung.
Nach Schulbesuch in Poschiavo (1602-1610) studierte Paganino an den Universitäten Basel (1610-1611) und Tübingen (1612-1615); in Tübingen promovierte er 1615 in Theologie und Jura. Alleine sein Aufenthalt in Basel und Tübingen belegt schon, dass er gründliche Deutschkenntnisse besessen haben muss. Seine berufliche Laufbahn begann er 1616 als Pfarrer von Poschiavo. Bereits im selben Jahr oder zu Beginn des folgenden konvertierte er zum Katholizismus, was ihm im Juli 1617 einen kurzzeitigen Gefängnisaufenthalt in Chiavenna einbrachte. 1618 hielt er sich in Mese (Chiavenna) und Vicosoprano auf. 1619 kam er nach Rom, wo er vom Jesuitengeneral Muzio Vitelleschi (1563-1645, General ab 1615) gefördert wurde, der ihm ein päpstliches Stipendium vonseiten Papst Pauls V. verschaffte. Gaudenzi wurde Kleriker und empfing die niederen Weihen (aber nicht die höheren, hielt sich also die Möglichkeit zur Heirat offen). Im Zeitraum 1622-1623 wirkte Gaudenzi im Auftrag der Propagandakongregation im damals von den Bündnern beherrschten Veltlin unter dem Schutz päpstlicher Truppen als katholischer Missionar und erreichte die Konversion seiner Familie. Er verfasste in diesem Rahmen 1623 die Schrift De incertitudine Calvinianae doctrinae («Über die Ungewissheit der calvinistischen Lehre»). Nach seiner Rückkehr nach Rom erwog er kurzzeitig eine Heirat, wenn sich ihm im kirchlichen Umfeld keine weiteren Karriereaussichten böten. Er schloss sich an die Accademia degli Umoristi an und knüpfte Kontakte zu den Barberini, der Familie des seit 1623 regierenden Papstes Urban VIII. Ausserdem hatte er seit 1619 eine Gräzistikdozentur an der römischen Sapienza-Universität inne.
1625-1626 veröffentlichte Gaudenzi De dogmatibus et ritibus veteris Ecclesiae. Haereticorum huius temporis et praesertim Calvinianorum testimonia («Über die Lehren und Riten der alten Kirche. Zeugnisse der zeitgenössischen Häretiker und besonders der Calvinisten»). Dass er darin nicht nur die Protestanten attackierte, sondern auch Ansichten vertrat, die denen des in weiten Teilen der katholischen Kirche als kanonisch angesehen Historikers Kardinal Cesare Baronio (Caesar Baronius, 1538-1607) widersprachen, wurde in Rom kritisch beäugt. René Pintard beschreibt die Affäre mit folgenden Worten:
«Paganino Gaudenzi semble avoir eu, au début tout au moins de ses travaux, les intentions les plus orthodoxes. Mais cette même curiosité pour l’histoire des premiers siècles de l’Eglise qui avait été l’occasion de sa rupture avec la Réforme, l’avait incliné peu à peu vers des jugements contraires à ceux que préconisaient les autorités romaines. Celles-ci ne juraient que par Baronius: Gaudenzi, étonné d’une docilité qu’il jugeait servile, avait d’abord refusé de mêler sa voix au concert des louanges; ensuite, s’enhardissant, il avait entrepris de réfuter sur certains points l’historien officiel.»
«Paganino Gaudenzi scheint zumindest zu Beginn seiner Arbeit die orthodoxesten Absichten gehabt zu haben. Doch eben jene Neugier für die Geschichte der ersten Jahrhunderte der Kirche, die Anlass für seinen Bruch mit der Reformation gewesen war, hatte ihn nach und nach zu Urteilen hingeführt, die denen der römischen Autoritäten widersprachen. Diese schworen nur auf Baronius: Gaudenzi, erstaunt über eine Fügsamkeit, die er als unterwürfig empfand, hatte sich zunächst geweigert, mit seiner Stimme in den Chor des Lobes einzustimmen; dann fasste er Mut und machte sich daran, den offiziellen Historiker in bestimmten Punkten zu widerlegen.»
Ein Zeitgenosse Gaudenzis, der französische Gelehrte Gabriel Naudé (1600-1653), beschrieb den Grundkonflikt in Gaudenzis Gelehrtenleben folgendermassen: «Il est bon homme, franc, et un peu libre pour le païs où il est» («Er ist ein guter Mann, freimütig, und ein wenig zu freigeistig für das Land, in dem er sich aufhält»).
Ab 1628 bis zu seinem Tode am 3. Januar 1649 lehrte Gaudenzi humanistische Wissenschaften und Geschichte und ab 1630 auch (als Extraordinarius neben dem Ordinarius) Feudalrecht an der Universität Pisa, schielte aber weiterhin auf noch prestigeträchtigere Positionen im päpstlichen Sekretariat oder an den Universitäten Bologna, Padua oder Mailand, die ihm allerdings versagt blieben. In der Toskana wurde Gaudenzi Mitglied der Accademia dei Disuniti. Als unverheirateter Laie entsprach er einem Gelehrtentyp, der im damaligen Italien häufig war. Ihm entsprach etwa auch der Physiker Galileo Galilei, den Gaudenzi bewunderte. Paradoxerweise war einer seiner Freunde der Theologe und spätere Kardinal Agostino Oreggi (1577-1635), der im Prozess gegen Galileo als Ankläger fungierte.
Von Misshelligkeiten blieb Gaudenzi auch in dieser Lebensphase nicht verschont: Die römische Indexkongregation hatte an seinen philosophischen Schriften etwas auszusetzen, etwa an De philosophicis opinionibus veterum ecclesiae patrum (Pisa, Amator Massa/Laurentius de Landis, 1644; «Über die philosophischen Ansichten der antiken Kirchenväter»), worin er den Kirchenvätern das Konzept philosophischer Meinungsfreiheit zuschrieb. Das ist kennzeichnend für Gaudenzis Haltung, der Wert auf die Autonomie des philosophischen Denkens legte, das er nicht durch Glaubensdogmen eingeschränkt wissen wollte.
Sein Buch Dell’origine delle guerre d’Italia konnte gar nicht erscheinen, vermutlich weil er das päpstliche Interdikt gegen Venedig 1606-1607 darin kritisch betrachtete und eine antispanische Position einnahm. Dass er in seinem Werk De philosophiae apud Romanos initio et progressu (Pisa, Amator Massa/Laurentius de Landis, 1643; «Über den Anfang und Fortschritt der römischen Philosophie») den epikureischen römischen Philosophen Titus Lucretius Carus lobte, erregte bei manchen Befremden. Ausserdem lieferte er sich anlässlich des Hundertjahrjubiläums der Jesuiten im Jahr 1639 eine publizistische Auseinandersetzung mit der Societas Jesu; dass diese Schrift unter einem Pseudonym erschien, hat ihre Autorschaft nicht verschleiert. Als Konvertit vom reformierten Bekenntnis zum Katholizismus, der sich eine Auseinandersetzung mit dem Jesuitenorden lieferte, erinnert Gaudenzi ein wenig an seinen Zeitgenossen Caspar Schoppe (1576-1649, einen ehemaligen Lutheraner) – den Gaudenzi im Übrigen heftig kritisierte und als Machiavelli-Schüler angriff. Er selbst zeigte sich in seinen polittheoretischen Überlegungen von dem freiheitlichen System seiner Bündner Heimat beeinflusst.
Gaudenzi unterhielt zahlreiche Kontakte zu bedeutenden Persönlichkeiten des italienischen Geisteslebens (darunter etwa Alessandro Tassoni). Seine zahlreichen italienischen und lateinischen Gedichte sind zu Recht in Vergessenheit geraten. Trotz seiner eigenen eher klassizistischen Neigungen als italienischer Dichter verteidigte er die manieristischen Poesien des Giambattista Marino (1569-1625). Im Jahr 1635 erhielt er selbst in Florenz die Dichterkrönung durch Scipione Capponi, den Vorsitzenden der Accademia dei Refritti. Seiner umfangreichen gelehrten Produktion hat man Oberflächlichkeit vorgeworfen, was anhand der schieren Masse ein sicher berechtigter Vorwurf ist. Girolamo Tiraboschi (1731-1794) etwa schrieb 1793 über Gaudenzi: «appena meriti d’esser nominato in alcuno; perciocché volendo egli abbracciare ogni cosa, niuna ne strinse, e fu scrittore superficiale e leggero» («Er verdient es kaum, überhaupt erwähnt zu werden; denn da er alles behandeln wollte, gelang es ihm nicht, etwas wirklich zu vertiefen, und so war er ein oberflächlicher und leichtfertiger Schriftsteller»). Immerhin weckt in der philosophiegeschichtlichen Forschung noch heute seine Adaption der aristotelischen Philosophie Interesse, die sich vom Umgang mit Aristoteles in der thomistischen Schulphilosophie deutlich unterscheidet.
In deutlicher Anlehnung an das bekannte Grabepigramm Vergils beschrieb Gaudenzi seinen eigenen Lebensweg im Rückblick in seinem eigenen Epitaph mit den folgenden Worten:
Rhetia me genuit, docuit Germania, RomaDetinuit, nunc audit Hetruria culta docentem.
Rätien hat mich hervorgebracht, gelehrt hat mich Deutschland, Rom
Hat mich gehalten, nun hört mich das gelehrte Etrurien als Dozenten an.
Der Text, den wir auf diesem Portal betrachten, stammt aus der letzten von ihm genannten Lebensphase, als er in Pisa, also in der Toskana («Etrurien»), lehrte.
Gaudenzis Schrift De Iustinianaei seculi moribus nonnullis cum eiusdem dissertatione de successione foeminarum
Wir präsentieren in Ausschnitten Gaudenzis Schrift über das Zeitalter des oströmischen Kaisers Justinian I. (482-565, Kaiser ab 527), dem es als letzten noch einmal gelang, auch grössere Teile des ehemaligen weströmischen Reiches unter seine Kontrolle zu bekommen. Daran angeschlossen hat Gaudenzi eine von uns in vollem Umfang präsentierte juristische und rechtshistorische Abhandlung über das Erbrecht der Frauen. Die inhaltliche Verbindung zwischen beiden entsteht daraus, dass Gaudenzi sich in der juristischen Abhandlung gegen eine justinianische Gesetzesreform zugunsten des weiblichen Erbrechts erklärt. Er verbindet also in dieser Veröffentlichung seine historische und seine juristische Gelehrsamkeit. Die in zwei Teile (partes) untergliederte Schrift De Iustinianaei seculi moribus nonnullis («Über einige Sitten des justinianischen Zeitalters») geht in insgesamt 80, jeweils nicht übermässig langen Kapiteln (42 im ersten, 38 im zweiten Teil auf verschiedene (besonders juristische, politische und theologische) Aspekte des Lebens unter Kaiser Justinian ein. Ein besonderes Ordnungsprinzip lässt sich nicht feststellen. Die von uns ausgewählten Kapitel beschäftigen sich mit den Zirkusspielen in ihrem Verhältnis zur christlichen Staatsreligion, der Strafe der Kreuzigung und der Seidenfasergewinnung – man erkennt, wie bunt das Themenspektrum dieser Abhandlung ist!
Die Dissertatio de successione foeminarum («Abhandlung über das Erbrecht der Frauen») beschäftigt sich in 17 Kapiteln aus römischrechtlicher Sicht mit dem Erbrecht von Frauen. Gaudenzi lehnt eine Rechtsreform ab, die Justinian, der bekanntlich das europäische Rechtswesen durch seine Kodifizierung des römischen Rechts (Corpus Iuris Civilis) zutiefst prägte, seinerzeit auf diesem Gebiet vorgenommen hatte. Der Hintergrund ist folgender: Die von Quintus Voconius Saxa im Jahr 169 v. Chr. eingebrachte und massgeblich von Marcus Porcius Cato (dem älteren Cato) unterstützte lex Voconia legte unter anderen fest, dass Bürger der ersten Censusklasse (mehr als 100´000 As Vermögen) Frauen nicht mehr als Erben einsetzen durften. Es gab allerdings zahlreiche juristische Schlupfwege, um dieses Verbot zu umgehen. Wenngleich die lex Voconia es nämlich unmöglich machte, eine Frau im Testament als gesetzlichen Erben (heres) einzusetzen, war es gemäss ihr durchaus möglich, ihr testamentarisch ein Vermächtnis von erheblichem Umfang zu hinterlassen, solange sie dadurch nicht mehr als ein testamentarisch benannter heres erhielt. Bis zur Hälfte des gesamten Nachlasses und ab der lex Falcidia im Jahre 41 v. Chr. sogar Dreiviertel des Nachlasses konnten in solche Vermächtnisse gehen, die nicht dem testamentarisch eingesetzten Erben zugutekamen. Zudem änderte die lex Voconia zunächst nichts an der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erblasser ohne Testament starb (Intestaterbfolge); erst später wurden Frauen ab dem dritten Verwandtschaftsgrad (Tanten und Nichten etc.) von ihr ausgeschlossen, um der Logik der lex Voconia Genüge zu tun (Voconiana ratione). Wollte man einer Frau abseits von Testament oder gesetzlicher Erbfolge die Gesamtsumme hinterlassen, bestand die Möglichkeit des Fideikommisses, der mündlich an den Erben gerichteten Bitte, das Erbe an eine dritte Person (mitunter eine Frau) weiterzureichen. Dabei bestand jedoch bis zur Zeit des Augustus die Gefahr, dass diese Bitte ignoriert wurde. Es bestand nämlich bis dahin für ihn keinerlei gesetzliche Verpflichtung dies zu tun; erst der erste römische Kaiser ermöglichte Klagschutz für Fideikommisse. Da diese sich häuften, aber aufgrund ihrer Unattraktivität für den Erben oft zum Ausschlagen der Erbschaft führten (wodurch das Fideikommiss auch erlosch), wurde im Jahr 70 n. Chr. auch für die Fideikommisse die Legatsbeschränkung der lex Papia gültig gemacht (d. h. der Erbe bekam mindestens die falzidische Quart, anderweitige Legate, etwa auch für eine oder mehrere Frauen, durften insgesamt Dreiviertel des Nachlasses nicht überschreiten). Justinian (Novella 118 aus dem Jahr 543, fünf Jahre später ergänzt durch Novella 127,1) setzte der lex Voconia ein Ende. Er ersetzte das agnatische Prinzip (nur Mannesstamm) durch das der Blutsverwandtschaft (kognatisches Prinzip). Er unterschied auch nicht mehr zwischen Mann und Frau, emanzipierten und unemanzipierten Personen oder unterschiedlichen Vermögensbestandteilen (beweglich/unbeweglich). Er differenzierte in der Erbfolge drei Klassen: Deszendenten (Nachkommen), Aszendenten (Vorfahren, jeweils nach Gradnähe geordnet, aber auch vollbürtige Geschwister bzw. deren Kinder) und Kollaterale (Seitenverwandte), wobei letztere in drei Untergruppen zerfielen, von denen eine den Eltern gleichgestellt war (vollbürtige Geschwister, halbbürtige Geschwister, weitere Seitenverwandte, nach Gradnähe hierarchisiert). Aszendenten hatten erst Erbrecht, wenn es keine Deszendenten gab, Kollaterale, wenn es keine Aszendenten gab. Mit dem Erbrecht von Witwen hatte die justinianische Reform im Übrigen nichts zu tun. Diese standen grundsätzlich weiterhin an letzter Stelle nach den Verwandten; nur in Ausnahmefällen wie nachweisbarer Mittellosigkeit (das bedeutet, wenn sie mitgiftlos in die Ehe getreten waren und daher keine Mitgift zurückerhielten), hatte sie neben den Verwandten Erbrecht auf ein Viertel des Nachlasses (gemäss der lex Falcidia, daher sprach man von der «falzidischer Quart» oder auch der «Quart der armen Witwe»). Ein grundsätzliches gesetzliches Ehegattenerbrecht ist eine neue Entwicklung.
Gaudenzi protestiert gegen die mit der beschriebenen justinianischen Regelung verbundenen Gleichstellung der Frauen im Erbrecht und tritt für die konsequente Befolgung der Lex Voconia ein. Er führt gegen Justinians Reform zahlreiche argumentative Geschütze ins Feld, eines der schwersten gleich zu Anfang (Kapitel 1-2): Beginnt er doch mit der Darstellung des gottgewollten Erbrechts, wie der Allmächtige es den Israeliten zur Zeit des Moses kundgetan hatte; unter Rückgriff auf den Kirchenvater Origenes legt er dar, dass dieses Gesetz für alle Zeiten zu gelten hat (Kapitel 4). Gaudenzi beruft sich auf das Feudalrecht (Kapitel 7), das natürlich, da es sich um den Erhalt des Grundvermögens bemühte, nicht dem justinianischen Erbrecht folgte. Im Übrigen zitiert Gaudenzi zahlreiche Gesetze diverser Völker (wie die berühmte lex Salica, das Recht der Angelsachsen oder das der Langobarden), die alle in der Schlechterstellung der Frau in Erbschaftsangelegenheiten übereinstimmen (Kapitel 5-7). Diese ist daher unzweifelhaft Bestandteil des ius gentium (Kapitel 10). Begründet wird sie mit der Notwendigkeit, das Eigentum wohlhabender Familien zu schützen, welches die Basis eines blühenden Staatswesens ist (Kapitel 11; der Gedanke dahinter ist, dass alles, was eine Frau erbt, die Familie verlässt). Andere Argumente wollen wir hier nur streifen: eine Gleichstellung der Frauen im Erbrecht widerstreite der Vernunft, da sie als das schwächere Geschlecht doch auch auf anderen Gebieten zu Recht schlechter gestellt sein (Kapitel 12: Ausschluss von öffentlichen Ämtern etc.); die Reform sei Justinian von seiner herrschsüchtigen und gierigen Frau Theodora suggeriert worden (Kapitel 14; Gaudenzi greift hier weit verbreitete Topoi der spätantiken Justinian-Kritik auf); die lex Voconia könne nicht ungerecht sein, da kein Kaiser vor Justinian, weder Heide noch Christ, sich je an ihr gestört habe (Kapitel 16), etc. Schon diese hier zitierte Auswahl an Argumenten macht deutlich, dass Gaudenzi die ihm unsympathische justinianische Regelung auf verschiedenen Ebenen attackiert, um den Leser möglichst effektiv davon zu überzeugen, dass man sie besser vollständig ignorieren sollte.
Eine gewisse Verwunderung bleibt bei der Lektüre dieser Schrift: Wie bereits oben dargestellt wurde, war der Ausschluss der Frauen von der Erbschaft in der vorjustinianischen Zeit praktisch weit weniger umfassend, als man bei einer naiven Lektüre von Gaudenzis Ausführungen annehmen könnte, die die erwähnten Ausweichmöglichkeiten nicht berücksichtigen. Ausserdem war der Erbausschluss der Frauen, wie er selbst in seiner kurzen Vorrede zu diesem Traktat erklärt, durch zahlreiche lokale Regeln in Europa garantiert (er erwähnt ja später selbst als Beispiele die Germanenrechte und die italienischen Munizipalrechte). Bedenkt man diese Punkte, nimmt Gaudenzis Abhandlung zum mindeste partiell Züge einer Gespensterdiskussion an, doch geht es ihm wohl vor allem um das grundsätzliche Prinzip, dass Frauen nicht erben sollten. Unverkennbar ist dabei seine Sorge um den Schutz grosser Familienvermögen und die Wohlfahrt des Gemeinwesens. Wenn Gaudenzi sich aus dieser Sorge heraus konsequenterweise in dieser Abhandlung auch gegen die Vermögensakkumulation im Besitz der toten Hand erklärt (Kollegien, Nonnenklöster etc.) merkt man ein gewisses Konfliktpotential mit Teilen der Kirche. Er steht hier in einer geistigen Traditionslehre, die in der Säkularisation grosser Teile der geistlichen Besitztümer im 18. und 19. Jahrhundert kulminierte.
Ob es einen konkreten Anlass gab, dass Gaudenzi sich diesem Thema zuwandte, lässt sich anhand der derzeitigen Quellenlage nicht feststellen. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass in einer Gesellschaft ohne staatlich organisierte und/oder geförderte Altersvorsorge die Bedeutung von Erbschaften allen unmittelbarer vor Augen stand als heute, wo dieses Thema in öffentlichen Debatten oft tabuisiert oder sentimentalisiert wird (obwohl es kein Geheimnis ist, dass in westlichen Gesellschaften ein nicht unbeträchtlicher Teil des Wohlstandes mittlerweile nicht mehr erarbeitet, sondern vererbt wird, was aufgrund mangelhafter steuerlicher Korrekturmechanismen gegen übergrosse Erbschaften zu einer zunehmenden Spaltung der Bevölkerung führt).
In jedem Fall diente diese dissertatio dem Zweck, Gaudenzis Gelehrsamkeit und wissenschaftliche Kompetenz augenfällig zu machen, und das genügt wohl als Grund für ihre Abfassung (bei genauer Betrachtung dienen ja auch heute die meisten wissenschaftlichen Publikationen keinem echten intrinsischen Interesse oder den Bedürfnissen der Mitlebenden, sondern sollen nur die Publikationslisten ihrer Verfasser verlängern).
Aus den Paratexten der für unsere Präsentation zugrunde gelegten Strassburger Ausgabe von 1654 ergibt sich, dass Samuel Hondius bei einem Studienaufenthalt in Italien auf das Buch in der Florentiner Erstausgabe von 1637 aufmerksam geworden war und es ins Elsass mitgebracht hatte. Johann Otto Tabor, Mitglied der Strassburger Akademie, sorgte dafür, dass sie ebendort gedruckt wurde, um sie auch dem Publikum im deutschen Sprachraum zugänglich zu machen. Der damit beauftragte Druckerverleger Johann Friedrich Spoor adressierte seine Vorrede zu dieser Schrift an den Juristen Joachimus Pompius. Diese Ausgabe zeigt, dass Gaudenzis Überlegungen, mag man ihre praktische Relevanz noch so sehr bezweifeln können, offensichtlich auch für ein gelehrtes Publikum ausserhalb Italiens zumindest als theoretische Überlegung und prinzipielle Stellungnahme zum wünschenswerten Erbausschluss des weiblichen Geschlechts interessant waren.
Die von uns hier ausgewählten Schriften Gaudenzis stehen ausserhalb der grossen Kontroversen seines Lebens, gewähren aber einen guten Einblick in seine Arbeitsweise und zeugen von seiner vielseitigen (und sich vielleicht auf allzu vielen Gebieten zerfasernden) Gelehrsamkeit und schriftstellerischen Produktivität. Paganino Gaudenzi und sein umfangreiches gelehrtes Werk harren noch einer gründlichen wissenschaftlichen Erschliessung. Mag es sich bei ihm auch mehr um einen fleissigen Polyhistor als um einen originellen Denker gehandelt haben, so sind doch gerade deshalb die geistesgeschichtlichen Aufschlüsse, die seine vertiefte Erforschung verspricht, enorm. Diese Präsentation versteht sich nicht zuletzt als Appell an die Welt der Wissenschaft, sie möge sich dieser Aufgabe endlich annehmen.
Bibliographie
Die Texte des römischen Rechts, darunter auch das gesamte Corpus Iuris Civilis, sind von zwei Römischrechtlern (Universität Grenoble und Lomonossow-Universität Moskau) online gestellt worden: Y. Lassard/A. Koptev, The Roman Law Library, online, https://droitromain.univ-grenoble-alpes.fr/.
Babusiaux, U., Wege zur Rechtsgeschichte: Römisches Erbrecht, Köln, Böhlau, 22021.
Baldini, N., «Libertinismo e scienza negli anni di Galilei e Campanella», in: T. Gregory u. a. (Hgg.), Ricerche su letteratura libertina e letteratura clandestina nel Seicento, Florenz, La nuova Italia editrice, 1981, 213-230.
Brunelli, G., «Gaudenzi, Paganino», Dizionario Biografico degli Italiani 52 (1999), Onlineversion, https://www.treccani.it/enciclopedia/paganino-gaudenzi_(Dizionario-Biografico)/.
Del Soldato, E., «Between Past and Present: Paganino Gaudenzi and the Comparatio Tradition», in: A. Corrias/E. Del Soldato (Hgg.), Harmony and Contrast: Plato and Aristotle in the Early Modern Period, Oxford, Oxford University Press, 2022, 172-188 (https://doi.org/10.5871/bacad/9780197267295.003.0009).
Godenzi, G., Un poeta senza pretese barocche: Paganino Gaudenzi, [Freiburg i. Üe., polykopierte Lizentiatsarbeit], 1969.
Godenzi, G., Paganino Gaudenzi, Bern/Frankfurt a. M., Lang, 1975.
Godenzi G., (Hg.), Epistolario (1633-1640) di Paganino Gaudenzi (1595-1649), Poschiavo, Tipografia Menghini, 1991.
Godenzi, G., Paganino Gaudenzi. Uno scrittore barocco in bianco e nero nel quarto centenario della nascita 1595-1995, [Bern, G. Godenzi,] 1995.
Godenzi, G. (Hg.), Paganino Gaudenzi filologo (1595-1649): lettere di eruditi del Seicento (1641-1648), Poschiavo, Tipografia Menghini, 2006.
Godenzi, G., Miscellanea del celebre poschiavino del Seicento Paganino Gaudenzi (1595-1649): de barbarie depellenda, dell’anno 1639 1639 celebrato dai Gesuiti, della peste di Poschiavo e altro, [Bern, Selbstverlag G. Godenzi,] 2012.
Godenzi, G., Paganino Gaudenzi (1595-1649): Compendio di uno scrittore barocco poschiavino-pisano, onorato da Pisa e dai Grigioni e stimato nell’Europa intera. «Il più illustre disunito pisano del Seicento» (A. Zampieri), nell’anniversario dell’Accademia dei Disuniti (1623-2023), Poschiavo, Tipografia Menghini, 2025.
Köstner, E., «Geschlechterrollen im römischen Erbrecht im Spiegel des zeitgenössischen Gerechtigkeitsverständnisses und am Beispiel der lex Voconia», in: O. Hekster/K. Verboven (Hgg.), The Impact of Justice in the Roman Empire, Leiden/Boston, Brill, 2019, 177-195.
Manthe, U., Geschichte des römischen Rechts, München, C. H. Beck, 2000.
Menghini, F., Paganino Gaudenzio, letterato grigionese del '600, Mailand, Giuffrè, 1941.
Negroni, F., «Gaudenzi, Paganino», Historisches Lexikon der Schweiz, Onlineversion vom 05.09.2007, https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/015853/2007-09-05/.
Pintard, R., Le libertinage érudit dans la première moitié du XVIIe siècle, Paris, Boivin, 1943.
Pölönen, J., «Lex Voconia and Conflicting Ideologies of Succession. Privileging Agnatic Obligation over Cognatic Family Feeling», Arctos 33 (1999), 111-131.
Ronza, M. C., «Il ‘Candore politico’ di Paganino Gaudenzi», Cheiron 11 (1994), 125-147.
Wenneker, E., «Gaudenzi (Gaudenzio), Paganino», Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon 20 (2002), 620-625.
Stabile, G., Claude Bérigard (1592-1663), contributo alla storia dell’atomismo seicentesco, Rom, Istituto di Filosofia dell’Università di Roma, 1975.
Zimmermann, R., «Das Verwandtenerbrecht in historisch-vergleichender Perspektive», Rabels Zeitschrift 79 (2015), 768-821.
Zimmermann, R., «Das Ehegattenerbrecht in historisch-vergleichender Perspektive», Rabels Zeitschrift 80 (2016), 39-92.